§ 14 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, LGBl. Nr. 427/1986, bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
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