§ 13 Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;
2. das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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