§ 3d Sofortmaßnahmen — StLSG
(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Tierhaltung (§§3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
(2) Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3 b und 3 c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 147/2013
§ 6a StLSG · StLSG · Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
§ 6a Inkrafttreten von Novellen
…der 3. Mai 2011 , in Kraft. (5) Die Anfügung des § 3b Abs. 7 bis 10 und die Änderung des § 3d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (6) Verordnungen auf Grund der Novelle…
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