§ 5 Mitwirkung
In Kraft seit 26. November 2024
Up-to-date
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3 a, 3 b Abs. 3 und 4 sowie des § 3 d mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024
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