§ 9
In Kraft seit 07. Mai 1991
Up-to-date
§ 9 — StLSG 1991
Bescheide, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).