(1) Das regionale Arbeitsprogramm hat in Durchführung der regionalen Entwicklungsstrategie die konkrete Planung für das jeweils folgende Kalenderjahr darzustellen und insbesondere zu enthalten:
1. Definition von Zielkennzahlen für Umsetzungsmaßnahmen und Projektmeilensteine;
2. Budgetplanung für Projektumsetzungen und laufende Managementkosten, jeweils getrennt für den Regionalverband, die Regionalentwicklungs-Gesellschaften sowie für dritte Projektträger;
3. laufende Evaluierung der Regionsentwicklung;
4. Gliederung mehrjähriger Projekte und Maßnahmen in Jahresabschnitte.
(2) Das von der Regionalversammlung beschlossene regionale Arbeitsprogramm ist der Landesregierung bis spätestens Ende Oktober für das Folgejahr zu übermitteln.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z. 2 enthaltene Budgetvoranschlag für das Folgejahr bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung, die Landesregierung kann diesen bis spätestens 15. Dezember versagen oder unter Bedingungen genehmigen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Finanzmittel nicht sichergestellt ist, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 gefährdet ist, oder die laufenden Managementkosten in einem offenkundigen Missverhältnis zu den sonstigen Projektkosten stehen.
(4) Im Fall einer Versagung ist der Landesregierung innerhalb von zwei Monaten ein überarbeiteter Budgetvoranschlag vorzulegen. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann die Landesregierung diesen überarbeiteten Budgetvorschlag nach Maßgabe von Abs. 3 versagen.
(5) Nachträgliche wesentliche Änderungen des nicht versagten bzw. genehmigten Budgetvoranschlags sind mit Genehmigung der Landesregierung zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden