§ 8 Regionale Entwicklungsstrategie
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die regionale Entwicklungsstrategie dient der Umsetzung der strategischen Ziele der Landesentwicklungsstrategie in der jeweiligen Region.
(2) Sie hat aufbauend auf einer Analyse der regionalen Entwicklungspotenziale die Schwerpunkte der Regionalentwicklung einer Region für einen Planungshorizont von zumindest fünf Jahren darzustellen und insbesondere zu enthalten:
1. Analyse der regionalen Trends und Herausforderungen;
2. Leitthemen der Region;
3. Leitprojekte als Maßnahmenschwerpunkte einer Planungsperiode sowie deren Wirkungsziele;
4. Maßnahmen zur laufenden Evaluierung;
5. Dokumentation des Erstellungsprozesses.
(3) Regionale Entwicklungsstrategien sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden