(1) Aufgaben der Regionalentwicklung sind:
1. Koordination und Unterstützung zur quantitativen und qualitativen Steigerung der interkommunalen Zusammenarbeit innerhalb einer Region;
2. Erstellung regionaler Entwicklungsstrategien auf Basis der Landesentwicklungsstrategie;
3. Erstellung regionaler Arbeitsprogramme auf Basis der regionalen Entwicklungsstrategie;
4. Erarbeitung von Entwicklungsmaßnahmen und Projekten und laufende Umsetzung;
5. laufendes Monitoring der Regionsentwicklung sowie der Wirkung von Regionalentwicklungsmaßnahmen;
6. Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
7. Erstellung des Jahresbudgets unter Berücksichtung und Gliederung mehrjähriger Programme und Projekte auf das Finanzjahr;
8. Mitwirkung bei raumbedeutsamen Planungen des Landes.
(2) Aufgabenträger der Regionalentwicklung auf Regionsebene sind die Regionalverbände (§ 10) sowie die Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12).
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