(1) Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten, sodass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.
(2) Als Regionen werden festgelegt:
1. Liezen, bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen,
2. Obersteiermark Ost, bestehend aus den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben,
3. Obersteiermark West, bestehend aus den politischen Bezirken Murau und Murtal,
4. Oststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld und Weiz,
5. Südoststeiermark, bestehend aus dem politischen Bezirk Südoststeiermark,
6. Südweststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Deutschlandsberg und Leibnitz und
7. Steirischer Zentralraum, bestehend aus der Stadt Graz und den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Voitsberg.
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