(1) Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des § 3 sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.
(2) Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind:
1. Grundlage für die Erstellung von sektoralen Programmen und Strategien der einzelnen Ressorts des Landes;
2. Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;
3. Bezugsrahmen für die festzulegenden Wirkungsziele der einzelnen Ressorts des Landes;
4. Grundlage für die Erstellung Regionaler Entwicklungsstrategien.
(3) Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
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