§ 3 Grundsätze der Landes- und Regionalentwicklung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Für die Landes- und Regionalentwicklung sind folgende Grundsätze maßgeblich:
1. Förderung der Eigeninitiative der Regionen bzw. regionaler Akteurinnen/Akteure;
2. koordinierte Vorgehensweise innerhalb einer Region;
3. koordinierte Vorgehensweise auf Ebene des Landes sowie zwischen den Ebenen Land, Region und Gemeinde;
4. sektorübergreifende Berücksichtigung langfristiger Wirkungen bei Maßnahmen der Regionalentwicklung;
5. Berücksichtigung aller Nachhaltigkeitsdimensionen in Einklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung sowie Gleichbehandlung, Gleichstellung und Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen.
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