(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalvorstände im Sinn des § 17a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Regionalverbände nach diesem Gesetz.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder der Regionalversammlung im Sinn des § 17 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Mitglieder der Regionalversammlung nach § 14 dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mitglieder des Regionalvorstandes im Sinn des § 17a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gelten als Mitglieder des Regionalvorstandes nach § 15 dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.
(4) Die/Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vorsitzende der Regionalversammlung und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter im Sinn des § 17 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 gilt als Vorsitzende/Vorsitzender nach § 16 dieses Gesetzes, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt.
(5) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Landesentwicklungsleitbild gemäß § 4 des Landesentwicklungsprogamms gilt bis zur Erstellung der Landesentwicklungsstrategie als Landesentwicklungsstrategie nach § 5 dieses Gesetzes.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß § 5 des Landesentwicklungsprogramms gelten bis zur Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategien als regionale Entwicklungsstrategien nach § 8 dieses Gesetzes bis längstens 31. Dezember 2020.
(7) Die regionalen Arbeitsprogramme für das Jahr 2018 sind bis zum 15. Mai 2018 vorzulegen. Die Landesregierung kann den Budgetvoranschlag nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 bis zum 30. Juni 2018 versagen.
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