(1) Die Aufsicht über die Regionalverbände obliegt der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Zielsetzungen der Landes- und Regionalentwicklung.
(2) Der Landesregierung sind vorzulegen:
1. ein Halbjahresbericht bis zum 15. August, bestehend aus einem Tätigkeitsbericht sowie einem finanziellen Bericht;
2. ein umfassender Jahresbericht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, bestehend aus einem ausführlichen Tätigkeits- und Finanzbericht über das vorangegangene Kalenderjahr;
3. Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht gemäß § 20 Abs. 4 beziehungsweise Jahresabschluss gemäß § 20 Abs. 5 und 6;
4. Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 5;
5. Sitzungsprotokolle gemäß § 18 Abs. 4 binnen vier Wochen nach der Sitzung.
Die Jahres- und Halbjahresberichte haben auch die Angelegenheiten von Beteiligungen und deren Tochtergesellschaften miteinzubeziehen.
(3) Die Landesregierung ist weiters berechtigt, jederzeit in die Geschäftsbücher, Rechnungen und Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Aufklärungen und Rechtfertigungen zu verlangen.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Regionalverbände, die gegen dieses Gesetz verstoßen, mit Bescheid aufzuheben.
(5) Nachfolgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung:
1. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
2. die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag), und der Abschluss von Bestandverträgen als Bestandgeber mit einer unbefristeten Laufzeit oder einer solchen von mehr als 120 Monaten.
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, insbesondere den darin enthaltenen Zielen und Grundsätzen, oder
2. mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens oder einer übermäßigen Verschuldung des Regionalverbandes verbunden ist.
(7) Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung dem Regionalverband die Versagungsgründe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen betragenden Frist zu geben.
(8) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist der Regionalverband zu informieren.
(9) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Regionalverbände nach Abs. 6 erlangen erst mit Genehmigung der Landesregierung Rechtswirksamkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für den Regionalverband keine Leistungsverpflichtung. Wird die Genehmigung durch die Landesregierung versagt, ist eine Schadenshaftung für den Regionalverband ausgeschlossen.
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