(1) Die Verteilung der Gemeindemittel an die Regionen erfolgt abhängig von der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise auf Basis des regionalen Arbeitsprogrammes.
(2) Die Verteilung der Landesmittel an die Regionen erfolgt in Form eines fixen Sockelbetrages und eines variablen Anteiles abhängig von der Volkszahl (Abs. 1), der Fläche und der Finanzkraft (Steuerkraft-Kopfquote). Die Freigabe der Landesmittel erfolgt auf Antrag nach Prüfung auf Übereinstimmung mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes und dem regionalen Arbeitsprogramm und Genehmigung durch die Landesregierung.
(3) Die Verwendung der Finanzmittel hat auf Basis des regionalen Arbeitsprogramms zu erfolgen.
(4) Weitere Detailregelungen zur Verteilung der Landesmittel an die Regionen sowie zu deren Verwendung sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden