(1) Die Mittelaufbringung für die Bedeckung der Aufgaben des Regionalverbandes (§ 10 Abs. 1) sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12) erfolgt durch das Land Steiermark und durch die Gemeinden der jeweiligen Region.
(2) Die Mittelaufbringung erfolgt für folgende Bereiche:
1. Personal-, Sachaufwand und Infrastrukturkosten der Regionalverbände sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (Managementkosten),
2. Projekte zur Landes- und Regionalentwicklung.
(3) Die Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt im Weg eines Vorwegabzuges der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der steirischen Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 ab dem Jahr 2018 im Ausmaß von € 6.186.730.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch Beschluss der Landesregierung anhand der prozentuellen Entwicklung der Ertragsanteile sowie der Bevölkerungsentwicklung jährlich valorisiert werden.
(4) Die Aufbringung der Mittel durch das Land wird betragsmäßig mit der Höhe der Gemeindemittel gedeckelt.
(5) Die Mittel sind als zweckgebundene Sondergebarung nach § 31 Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 zu verwalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024
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