(1) Jeder Regionalverband hat zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2) Im Fall des § 20 Abs. 6 hat der Regionalverband eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu bestellen. Die Abschlussprüferin/Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer. Dabei sind § 269 Abs. 1 und die §§ 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und die/der allenfalls zu bestellende Abschlussprüferin/Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. § 271 Unternehmensgesetzbuch gilt sinngemäß. Sie dürfen keinem Organ des Regionalverbandes mit Ausnahme der Regionalversammlung angehören. Als Abschlussprüferinnen/Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinn des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 herangezogen werden.
(4) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer haben/hat die Finanzgebarung des Regionalverbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassierin/Der Kassier hat den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern bzw. der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die gesetzmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
(6) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer haben/hat den Prüfungsbericht der/dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen sowie in der Regionalversammlung zu berichten. Der Regionalvorstand hat die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
(7) Stellen die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer bzw. die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer bei ihrer Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Regionalverband seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Regionalverband in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so haben/hat sie/er dies der Landesregierung mitzuteilen.
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