(1) Der Regionalverband hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalverband ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen einzurichten und zu führen, das den Anforderungen des Regionalverbandes entspricht.
(2) Die Kassierin/der Kassier wird mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
(3) Die Kassierin/Der Kassier ist verpflichtet, in der Regionalversammlung die Mitglieder über die finanzielle Gebarung des Regionalverbandes zu informieren.
(4) Die Kassierin/Der Kassier hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Regionalverbandes rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Sie/Er hat insbesondere laufende, systematische und nachvollziehbare Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat die Kassierin/der Kassier innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
(5) Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Regionalverbandes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von einer Million Euro, ist § 22 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(6) Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Regionalverbandes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von drei Millionen Euro, ist § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
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