(1) Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.
(2) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung im Umlaufwege gefasst werden. Dazu sind an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse die erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Der Beschlussgegenstand ist so aufzubereiten, dass von den stimmberechtigten Mitgliedern eine eindeutige Zustimmung oder Ablehnung erfolgen kann. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren ist eine Frist von mindestens vier Wochen ab Zusendung zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
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