(1) Die Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.
(2) Von der/dem Vorsitzenden oder über Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 und 5.
(3) Über jede Sitzung der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) einschließlich der gefassten Beschlüsse zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu bestätigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich bis spätestens einen Tag vor der nächsten Sitzung vorzubringen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Sitzung. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.
(4) Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand können durch Beschluss Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse leisten Vorarbeiten zu den einzelnen Sachbereichen und besorgen jene Aufgaben, die ihnen zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied der Regionalversammlung oder des Regionalvorstandes sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden