(1) Die/Der Vorsitzende hat die Regionalversammlung und den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen; die Regionalversammlung ist jedoch mindestens einmal jährlich, der Regionalvorstand mindestens einmal pro Quartal einzuberufen.
(2) Die Regionalversammlung und der Regionalvorstand sind einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentlichen Sitzungen haben binnen vier Wochen ab dem Sitzungsbegehren stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein verhindertes Mitglied hat seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.
(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zur Regionalversammlung muss spätestens vier Wochen und die des Regionalvorstandes spätestens zwei Wochen vor der Sitzung jedem Mitglied nachweislich zukommen. Bei außerordentlichen Sitzungen verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen.
(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden