(1) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1. höchstens acht Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. a, wobei bei mehr als acht Mitgliedern in der Regionalversammlung die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird und Landtagsparteien, deren Mitgliedschaft nach dieser Berechnung wegfiele, zusätzlich je eine Vertreterin/einen Vertreter aus diesem Personenkreis ohne Stimmrecht nominieren können,
2. aus Gemeinden der Region mit über 10.000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister,
3. in der Region Steirischer Zentralraum zuzüglich zu Z. 2 sieben weitere Mitglieder des Grazer Gemeinderats oder Stadtsenats, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Grazer Gemeinderatswahlen nach dem d’Hondtschen Verfahren nominiert werden, sowie
4. acht Mitglieder, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen allgemeinen Gemeinderatswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohner/innen – nach dem d’Hondtschen Verfahren aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister dieser Gemeinden oder Vorsitzenden einer aus diesen Gemeinden gebildeten Kleinregion nominiert werden.
(2) Pro Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die (erste) Vizebürgermeisterin/der (erste) Vizebürgermeister. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. a nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 1 Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.
(4) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an:
1. eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,
2. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,
3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,
4. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
5. die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann, gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
6. die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
7. eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(5) Die Aufgaben des Regionalvorstandes umfassen jene strategischen Bereiche des § 7 Abs. 1, die nicht durch Gesetz oder Satzung der/dem Vorsitzenden oder der Regionalversammlung übertragen sind.
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