(1) Die operativen Aufgaben der Regionalentwicklung nach § 7 Abs. 1 sind von Regionalentwicklungs-Gesellschaften wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ist von jedem Regionalverband eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz zu gründen oder hat sich der Regionalverband an einer solchen bestehenden Gesellschaft zu beteiligen. Der Regionalverband hat einen beherrschenden Einfluss gem. § 244 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch auszuüben.
(2) Der Zweck der Gesellschaften liegt in der Weiterentwicklung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie in der Förderung der Regionalentwicklung in der jeweiligen Region unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1.
(3) Den Regionalentwicklungs-Gesellschaften kommen im Rahmen ihres Zweckes insbesondere folgende operativen Aufgaben zu:
1. Koordinierung und Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit in der Region;
2. Unterstützung und Förderung der Regionalentwicklung;
3. Abstimmung und Umsetzung der Strukturpolitik und der ländlichen Entwicklung in der Region;
4. Abstimmung von Zielsetzungen und deren Umsetzungsmaßnahmen mit anderen Regionen und dem Land Steiermark;
5. Beratungs- und Servicetätigkeiten für regionale Interessenten, Initiativen/Träger und Gremien, unter anderem im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen;
6. Projektmanagement inklusive Monitoring sowie Projektcontrolling und Evaluierung;
7. Trägerschaft von Projekten;
8. Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit;
9. Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes.
(4) Die Regionalentwicklungs-Gesellschaften haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten und sind nicht auf Gewinn gerichtet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden