(1) Zur strategischen Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 wird für jede Region ein Regionalverband eingerichtet, dessen Wirkungsbereich sich auf sämtliche Gemeinden der Region erstreckt.
(2) Die Regionalverbände sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben der Regionalentwicklung zu tätigen. In diesem Rahmen sind sie insbesondere zu folgenden Rechtsgeschäften befugt:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten,
2. Beantragung und Annahme von Förderungen,
3. Mitgliedschaft an juristischen Personen in Angelegenheiten der Regionalentwicklung.
(3) Die Regionalverbände sind Gesellschafter der jeweiligen Regionalentwicklungs-Gesellschaften.
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