§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung zwischen dem Land, den Regionen und den Gemeinden sowie die grundlegende Finanzierung der Regionalentwicklung auf regionaler Ebene.
(2) Als Regionalentwicklung im Sinn dieses Gesetzes werden Strategien, Programme und Projekte verstanden, welche die Entwicklung einer Region auf Basis ihrer regionalen Voraussetzungen durch gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützen.
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