§ 64 Außerkrafttreten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Bestimmungen sind noch letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.
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