§ 61 Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Die Landesregierung darf in Ausübung der im jeweiligen Landesbudget enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen. Kurzfristige Verpflichtungen des Landes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Beschluss über das Landesbudget erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
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