§ 59 Ordnung des Landesvermögens
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.
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