§ 57 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB) oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, ist ab Kenntnis zurückzufordern oder es ist dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen.
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