§ 55 Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren Verwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Erwerb von Sachen (§ 285 ff ABGB) für das Land und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle.
(2) Sachen dürfen für das Land nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden und der Erwerb im Rahmen der im Landesfinanzrahmen festgelegten Auszahlungsobergrenzen erfolgen kann.
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