LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014§ 54

§ 54Personalcontrolling

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Zur Erreichung der Ziele einer einheitlichen Planung und Vollziehung im Personalwesen der Allgemeinen Verwaltung ist ein ressortübergreifendes Personalcontrolling in der für Personalangelegenheiten zuständigen Zentralstelle einzurichten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Regelungen zum Personalcontrolling erlassen.

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