§ 49 Eröffnung von Budgetkonten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die erforderliche Anzahl von Budgetkonten ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
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