§ 38 Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die finanziellen und personellen Ressourcen,
2. die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen,
3. die zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und
4. die sonstigen Leistungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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