§ 37 Stellenplan
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Stellenplan des jährlichen Landesbudgets legt die höchstzulässige Personalkapazität des Landes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest.
(2) Der Stellenplan muss innerhalb der Grenzen des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens (§ 9 Abs. 3) erstellt werden.
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