(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Eine übersichtliche Darstellung:
a) der Budgetstruktur und des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes,
b) der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten und
c) der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.
2. die Darstellung des Ergebnisbudgets, Finanzierungsbudgets und der Investitionsbudgets,
3. die Darstellung der Personalressourcen,
4. die Erläuterungen zu den budgetierten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren.
(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.
(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
1. gesetzliche Verpflichtungen (§ 30),
2. zweckgebundene Gebarung (§ 31),
3. EU-Gebarung im Landeshaushalt,
4. finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 26),
5. Bindungen im Rahmen der Budgetierung (§ 32) und
6. Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.
(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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