§ 33 Vorbereitung des Budgetentwurfes
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.
(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
1. Der Geltungsbereich,
2. die Formalvorschriften,
3. der Zeitplan,
4. die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und
5. die Wirkungsorientierung.
(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.
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