(1) Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) im Sinne des § 9 Abs. 3 und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen:
1. jeweils auf Ebene des Gesamtbudgets, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Finanzierungsbudget die Obergrenzen für Auszahlungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Einzahlungen im Sinne des § 10 nicht unterschritten werden und
2. jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Ergebnisbudget die Obergrenzen für Aufwendungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Erträge im Sinne des § 10 nicht unterschritten werden.
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen:
1. auf Ebene der Detailbudgets erster und zweiter Ebene die Obergrenzen für Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) und die Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Einzahlungen im Sinne des § 10 und Erträge),
2. die Budgetwerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen (Auszahlungen und Aufwendungen) der
a) Globalbudgets und
b) Detailbudgets.
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leitung der haushaltsführenden Stelle im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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