§ 20 Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im Landesbudget
In Kraft seit 01. Januar 2014
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(1) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets, der Globalbudgets und der Detailbudgets sind ein Finanzierungsbudget und ein Ergebnisbudget zu erstellen. Detailbudgets werden im Landesbudget nicht dargestellt. Das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget sind in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisbudget die Aufwendungen und im Finanzierungsbudget die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisbudget die Erträge und im Finanzierungsbudget die Einzahlungen dar.
(2) Im Ergebnis- und Finanzierungsbudget sind die Werte für das zu beschließende Landesbudget und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
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