§ 12 Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zeitgleich mit dem Entwurf des Landesbudgets beschließen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 49/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden