(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung,
2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie,
3. eine Darlegung, inwieweit die budgetpolitische Strategie mit den unionsrechtlichen und der gemäß Art. 13 Abs. 2 B-VG mit dem Bund und den Gemeinden koordinierten Vorgangsweise übereinstimmt,
4. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen,
5. Umfang, Zusammensetzung und Erläuterungen zu den voraussichtlichen Einzahlungen,
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bereichen, insbesondere
a) (Anm.: entfallen)
b) die Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Landesfinanzrahmen sowie
c) die erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen und
7. die Grundzüge des Stellenplans.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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