(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.
(2) Die Haushaltsführung umfasst:
1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung,
2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
3. das Budget- und Wirkungscontrolling einschließlich des Berichtswesens,
4. den Gebarungsvollzug bestehend aus
a) der Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,
b) der Verrechnung,
c) dem Zahlungsverkehr (bar und bargeldlos),
d) der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug,
e) der Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung und
5. der Kosten- und Leistungsrechnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018
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