Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen/Bewerbern dürfen, soweit in diesem Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b) Teilbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
2. Lebensalter und Personenstand,
3. eigene Einkünfte der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten einer Bewerberin/eines Bewerbers,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
Im Auswahlverfahren sind Fragen über die Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
…treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 und 7, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Schlusssatz, § 9, § 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3 und 4, § 18, § 27 Abs…
§ 40 § 40
…Abs. 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung vorliegt: 1. des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 oder 2. des Gleichstellungsgebotes nach § 13 und § 14. (2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt…
§ 42 § 42
…AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung nach §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 12 oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach § 13 bis § 16 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat…
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