(1) Die Ausschreibung von Stellen und Funktionen und die mit der Stelle oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben sind so zu formulieren, dass die Ausschreibung zu keiner Diskriminierung einer Person aus einem Diskriminierungsgrund führt. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf einen bestimmten Diskriminierungsgrund schließen lassen.
(2) Die Ausschreibung hat Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Dies gilt nicht für eine Ausschreibung, bei der ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Überdies ist das für die ausgeschriebene Stelle oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bekannt zu geben.
(4) Die Ausschreibung ist vor der Kundmachung der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände erhoben, kann die Ausschreibung kundgemacht werden.
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