(1) Die Ausschreibung von Stellen und Funktionen und die mit der Stelle oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben sind so zu formulieren, dass die Ausschreibung zu keiner Diskriminierung einer Person aus einem Diskriminierungsgrund führt. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf einen bestimmten Diskriminierungsgrund schließen lassen.
(2) Die Ausschreibung hat Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Dies gilt nicht für eine Ausschreibung, bei der ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Überdies ist das für die ausgeschriebene Stelle oder die ausgeschriebene Funktion gebührende Mindestentgelt bekannt zu geben.
(4) Die Ausschreibung ist vor der Kundmachung der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände erhoben, kann die Ausschreibung kundgemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
…2025 in Kraft getreten. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 und 7, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Schlusssatz, § 9, § 13 Abs. 2…
§ 24 § 24
…Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Ausschreibungen (1) Wurde im Text einer Ausschreibung entgegen den Einwänden der/des Gleichbehandlungsbeauftragten eine Formulierung verwendet, die dem § 7 Abs. 1 bis 3 widerspricht, ist die Ausschreibung auf Verlangen der/des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu wiederholen. Das Verlangen ist binnen 14 Kalendertagen ab Kundmachung…
§ 42 § 42
…unmittelbarer Vorgesetzter zu benachrichtigen. (3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. (4) § 6 Abs. 1, §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 sowie § 46 AVG sind sinngemäß anzuwenden. (5) § 45 und § …
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