(1) Die Funktion der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen bleibt bestehen und ist entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(2) Die Funktion der bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Mitglieder der neuen Gleichbehandlungskommission sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die bestehende Gleichbehandlungskommission übt ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung aus.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Beschwerden sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
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