(1) Die mit der Gleichbehandlung und Gleichstellung befassten Personen und Institutionen sind für ihren jeweiligen Vertretungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und besoldungsrechtlichen personenbezogenen Daten sowie Daten über einen Diskriminierungsgrund, die mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von Bediensteten und Bewerberinnen/Bewerbern in einem unmittelbarem Zusammenhang stehen, im Falle einer an sie gerichteten Beschwerde zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Landesregierung als Vertreterin des Dienstgebers/der Dienstgeberin ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und besoldungsrechtlichen personenbezogenen Daten sowie Daten über einen Diskriminierungsgrund, die mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von Bediensteten und Bewerberinnen/Bewerbern in einem unmittelbarem Zusammenhang stehen, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der bestellten Kontaktpersonen zu verarbeiten, die zur Erfüllung der diesen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist ferner berechtigt, im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 29 folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
1. Identifikations- und Adressdaten,
2. Staatsbürgerschaft,
3. Daten über den Diskriminierungsgrund,
4. Erreichbarkeitsdaten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden