StLGBG 2023
(1) Folgende Gemeinden haben dem Gleichbehandlungsbeauftragten nach vorheriger Anhörung der Personalvertretung jeweils bis zum 7. Juni einen Bericht über geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zu erstatten:
1. Gemeinden ab 250 Bediensteten jährlich,
2. Gemeinden mit 100 bis 249 Bediensteten alle drei Jahre.
Zudem sind im Bericht sämtliche Bedienstete in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe zu unterteilen und abzubilden. Der Bericht ist auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat das Recht, von den Gemeinden zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu den bereitgestellten Daten, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden, zu verlangen. Ein solches Verlangen ist binnen vier Wochen zu beantworten und gegebenenfalls entsprechend zu begründen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 57b StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 57b § 57b
…und der Bericht nach § 51 Abs. 2 Z 3 erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen. (2) Der Bericht nach § 51a Abs. 1 Z 1 ist erstmalig im Jahr 2027 zu erstellen. Der Bericht nach § 51a Abs. 1 Z 2…
§ 58a § 58a
… 43 Abs. 1, § 43a, § 44, § 50 Abs. 3 Z 2, § 51, § 51a, § 52 Abs. 4 Einleitungssatz, § 54 Z 8, 9, 10, 11 und 12 sowie § 57b mit dem der…
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