(1) Die Gleichbehandlungskommission hat für jedes Kalenderjahr über ihre Tätigkeit, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. Der Bericht ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte und der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz haben zu erstellen:
1. für den Zeitraum ihrer Funktionsdauer ein Arbeitsprogramm betreffend ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten,
2. für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht, einschließlich des Sach- und Personalaufwandes, und
3. alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung.
Die Berichte nach Z 2 und 3 sind im Internet auf der Website des Landes Steiermark bzw. auf der Website der Stadt Graz zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung im Landes- und Gemeindedienst gemäß Abs. 2 Z 3 zu berichten.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung gemäß Abs. 2 Z 3 zu berichten.
(5) Die für die Berichte nach Abs. 2 Z 2 und 3 erforderlichen Daten sind laufend zu erheben. Der Dienstgeber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung der Berichte nach Abs. 2 Z 2 und 3 notwendig sind, bekanntzugeben.
§ 57b StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 57b § 57b
…Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 70/2026 (1) Das Arbeitsprogramm nach § 51 Abs. 2 Z 1 ist erstmalig 2027, der Bericht nach § 51 Abs. 2 Z 2 erstmalig 2028 und der…
§ 55 § 55
…Eigener Wirkungsbereich Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, ausgenommen die Vollziehung der § 43, § 44, § 51 und § 35 , soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Kontaktpersonen beziehen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
§ 58a § 58a
… 43, § 43 Abs. 1, § 43a, § 44, § 50 Abs. 3 Z 2, § 51, § 51a, § 52 Abs. 4 Einleitungssatz, § 54 Z 8, 9, 10, 11 und 12 sowie § 57b…
§ 40 § 40
…Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 10 nach, ist dieser Umstand in den Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission nach § 51 Abs. 1 aufzunehmen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026…
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