(1) Die Gleichbehandlungskommission hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über ihre Tätigkeit in den jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.
(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung im Landes- und Gemeindedienst vorzulegen.
(4) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(5) Der Dienstgeber hat der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 2 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung in den vergangenen Kalenderjahren notwendig sind, mitzuteilen.
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