(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter, Stellvertreterin/Stellvertreter oder als Kontaktperson ruhen
1. (Anm.: entfallen)
2. während der Zeit
a) (Anm.: entfallen)
b) der Außerdienststellung,
c) einer Abwesenheit vom Dienst von länger als drei Monaten.
d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
4. durch Verzicht,
6. durch den Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war.
(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat das Recht, Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und Kontaktpersonen von ihrer Funktion mit Bescheid abzuberufen, wenn diese
1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
2. die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben oder
3. ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
4. durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
Rückverweise