(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat auf Ersuchen der/des Bediensteten, die/der eine Verletzung der Rechte aus der Richtlinie (EU) 2019/1152 behauptet, binnen zwei Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. In Hinblick auf die Verletzung von Informationsverpflichtungen (§ 11a Stmk. L-DBR) ist dies nur zulässig, wenn die/der Bedienstete die Dienstgeberin/den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft, machen.
(3) Kommt es im Zuge des Schlichtungsgespräches zu keiner Einigung, sind die Gründe dafür schriftlich festzuhalten.
(4) Bei Verletzung der Rechte aus der Richtlinie (EU) 2019/1152 gebührt der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Einbringung eines Antrages auf ein Schlichtungsgespräch bewirkt eine Hemmung der Fristen nach § 27 Abs. 3.
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