(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte
1. hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Gleichstellung betreffenden Fragen zu befassen,
2. hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten; zu diesem Zweck hat sie/er Sprechstunden (Sprechtage) in ihrem/seinem Wirkungsbereich abzuhalten,
3. hat Schlichtungsgespräche gemäß § 45 durchzuführen,
4. gilt als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU,
5. ist verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung durch eine Beamtin/einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Disziplinarkommission Disziplinaranzeige zu erstatten,
6. hat von Diskriminierung Betroffene zu unterstützen, insbesondere durch Beratung über die auf Grund des Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes,
7. hat unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang stehen,
8. ist berechtigt, zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Gleichstellung berühren, im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben,
9. ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr Besprechungen mit den Kontaktpersonen abzuhalten,
10. hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung zu erstatten,
11. hat für die Fortbildung der Kontaktpersonen Sorge zu tragen,
12. sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben.
(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 5 von der Disziplinarkommission als Zeugin/Zeuge vernommen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden