(1) Der Gleichbehandlungsbeauftragte
1. hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Gleichstellung betreffenden Fragen zu befassen,
2. ist befugt, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung zu setzen und unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
3. hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten; zu diesem Zweck hat er Sprechstunden (Sprechtage) in seinem Wirkungsbereich abzuhalten,
4.hat Schlichtungsgespräche gemäß § 45 durchzuführen,
5.gilt als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU,
6. ist verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Disziplinarkommission Disziplinaranzeige zu erstatten,
7. hat von Diskriminierung Betroffene zu unterstützen, insbesondere durch Beratung über die auf Grund des Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes,
9. ist berechtigt Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen sowie unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten abzugeben, die mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang stehen,
10. ist berechtigt, insbesondere zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Gleichstellung berühren, im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben und Rückmeldungen zu verlangen,
11. ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr Besprechungen mit den Kontaktpersonen abzuhalten,
12. hat für die Schulung und Fortbildung der Kontaktpersonen Sorge zu tragen,
13. hat bei der Erstellung und Änderung von Gleichstellungsprogrammen mitzuwirken,
14. hat den Dialog mit anderen Gleichbehandlungsstellen und Interessenvertretungen zu fördern und Informationen auszutauschen,
15. hat Bediensteten auf Verlangen Auskünfte über die Höhe ihres Entgelts und über die durchschnittliche Höhe des Entgelts jener Gruppe von Bediensteten, der sie angehören, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, soweit diese Informationen vom Dienstgeber nicht bereits auf andere Weise zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu erteilen,
16. hat sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 6 von der Disziplinarkommission als Zeuge vernommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
… 11, § 42 Abs. 4 , die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 1, § 43a, § 44, § 50 Abs. 3 Z 2, § 51, § 51a, § 52 Abs. 4 Einleitungssatz, § 54…
§ 55 § 55
…Eigener Wirkungsbereich Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, ausgenommen die Vollziehung der § 43, § 44, § 51 und § 35 , soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Kontaktpersonen beziehen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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