(1) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind die Gleichbehandlungskommission, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören.
(2) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrung in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und gleichstellungsfördernden Gesichtspunkten besitzt. Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen zulässig.
(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
…2, § 40 Abs. 9 Einleitungssatz, § 40 Abs. 11, § 42 Abs. 4 , die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 1, § 43a, § 44, § 50 Abs. 3 Z 2, § 51, §…
§ 55 § 55
…Eigener Wirkungsbereich Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, ausgenommen die Vollziehung der § 43, § 44, § 51 und § 35 , soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Kontaktpersonen beziehen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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